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Aushängezeitraum: 17.03.2022
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat am 14. März 2022 aufgrund des § 41 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen und in deren Gefährdungsbereichen (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände, wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen!
Dieses Verbot tritt mit 16. März 2022 in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a, Z. 17 des Forstgesetzes 1975, idgF., mit einer Geldstraße bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Für die Bezirkshauptfrau:Mag. Engel
Waldbrandverordnung (222 KB) - .PDF
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