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Aushängezeitraum: 13.03.2025
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat am 11. März 2025 aufgrund des § 41 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
§ 1
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände, wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen!
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F, mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Bezirkshauptfrau Mag. Eva Bauer
Verordnung (231 KB) - .PDF
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