Verordnung Fütterungseinschränkungen für Schwarzwild

Aushängezeitraum: 13.12.2023

VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT NEUNKIRCHEN 
Jahrgang 2023 Ausgegeben am 7. Dezember 2023

7. Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit der Fütterungseinschränkungen für Schwarzwild im Verwaltungsbezirk Neunkirchen verordnet werden 

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat am 6. Dezember 2023 aufgrund der §§ 87 Abs. 7 und 87a NÖ Jagdgesetz, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, in Verbindung mit § 46 NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 in der Fassung LGBl. Nr. 02/2020, verordnet: 

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit der Fütterungseinschränkungen für Schwarzwild im Verwaltungsbezirk Neunkirchen verordnet werden

§ 1 

Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche angelegt werden. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines gemäß § 6 zulässigen Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf. 

Kirrfütterungen (Kirrungen) dürfen nur in Form der  

  • Bodenkirrung,  
  • mit Futtertrögen, in den Boden versetzte Schalsteine oder Ähnliches oder mittels  
  • Rolltonnen erfolgen. 

Die Bodenkirrung stellt eine Bodenvertiefung dar, in der die Futtermittel lose eingebracht werden. Die Mulde muss ganzflächig abgedeckt werden und die Abdeckung ist mit einem Gewicht von mindestens 12 kg zu beschweren.

Futtertröge und Ähnliches müssen ebenfalls abgedeckt und erforderlichenfalls beschwert werden. 

Die Rolltonne besteht aus einem Fass, in dem an 2/3 der Wandung einige etwa 1 cm bis 1,5 cm große Löcher vorhanden sind, aus denen Futterkörner (Mais und Erbsen) herausfallen können. Die Rolltonne muss mit einem mindestens 2,5 m langen Seil (oder Kette etc.) verankert werden. 

§ 2 

Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, dass den Anforderungen des § 1 dieser Verordnung entsprochen wird. 

§ 3 

1) Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild sind auf allen Seiten so einzuzäunen, dass nur Schwarzwild zu den Fütterungsstellen gelangen kann. Der Zugang darf nur durch Pendelklappen erfolgen. Diese Klappe muss nach beiden Seiten beweglich sein. Der Lattenabstand der Umfriedung darf max. 12 cm betragen, die Zaunhöhe muss mindestens 2 m aufweisen. Die Zaunlänge muss auf der Schmalseite mindestens 5 m erreichen und darf auf der Breitseite maximal 10 m (eingefriedete Fläche daher max. 100 m²!) betragen. Der eingezäunte Bereich muss mindestens über eine Fläche von 25 m² verfügen. 

Ablenkungsfütterungen dürfen nur in Form von  

  • Pendeltonnen,  
  • Rolltonnen (siehe unter § 1) oder  
  • Bodenvorlage in Form des Ausstreuens von maximal 0,5 kg Körnermais (Abdecken nicht erforderlich!) erfolgen. 

Die Pendeltonne ist ein Behälter, der an einem Gestell oder zwischen zwei Bäumen auf Balken aufgehängt und mit Futtermittel befüllt ist. Durch das Bewegen einer aus dem Fassboden ragenden Stange werden dosiert Futtermittel freigegeben. 

2) Die Ablenkungsfütterung darf ausschließlich in Waldgebieten durchgeführt werden. Zur nächsten agrarischen Nutzfläche ist ein Abstand von mindestens 500 Meter einzuhalten. Als Futterarten sind nur die im § 6 genannten Arten zulässig. Auf die Bestimmungen des § 87a Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, wird hingewiesen. 

3)  Ablenkungsfütterungen dürfen nur im Zeitraum von 1. März bis 31. Oktober betrieben werden und sind vor Errichtung genehmigungspflichtig. Auf die Bestimmungen des § 87a Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, wird hingewiesen. 

§ 4 

Bei Wildfütterungen ist zwischen einer Kirrfütterung (§ 1) und einer Ablenkungsfütterung (§ 3) zu unterscheiden. Kirrfütterungen dienen der Anlockung von Schwarzwild, um es zu beobachten und zu erlegen; Ablenkungsfütterungen dienen der Ablenkung des Schwarzwildes von landwirtschaftlichen Flächen und darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden. 

§ 5

§ 1 bis 4 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten. 

§ 6 

Alle Futtermittel, mit Ausnahme von Getreide, Mais und Erbsen sind für Schwarzwild ausnahmslos verboten. 

§ 7 

Jeder Jagdausübungsberechtigte, der eine neue Kirrstelle bzw. Ablenkungsfütterungsstelle für Schwarzwild betreiben möchte, hat spätestens eine Woche vor dem Anlegen der Kirrung bzw. der Ablenkungsfütterung einen Plan im Maßstab von 1:10.000 oder größer vorzulegen, in den auch sämtliche bereits bestehende und die neue Kirrstelle bzw. Ablenkungsfutterstelle seines Jagdgebietes einzuzeichnen sind.  

§ 8 

1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jede einzelne Schwarzwildkirr- und Ablenkungsfütterungsstelle den Zeitraum der Vorlage von Futtermitteln bekanntzugeben. 

2) Die diesbezüglichen Zustimmungsnachweise sind mit den der Verordnung angeschlossenen Beilagen 1 bzw. 2 der Behörde vorzulegen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, verwiesen. 

§ 9

1) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat bereits bestehende Schwarzwildkirr- und Ablenkungsfutterstellen innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung zu melden und sind diese ebenfalls in einen Plan im Maßstab von 1:10.000 oder größer einzuzeichnen. 

2) Die diesbezüglichen Zustimmungsnachweise sind mit den der Verordnung angeschlossenen Beilagen 1 bzw. 2 der Behörde vorzulegen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, verwiesen. 

§ 10 

Für die Schwarzwildkirrungen und Ablenkungsfütterungen ist der jeweilige Jagdausübungsberechtigte oder ein gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der Behörde gegenüber verantwortlich. 

§ 11 

Das Auflassen von Kirrstellen bzw. Ablenkungsfutterstellen ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen schriftlich zu melden.

§ 12 

Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen gemäß § 135 Abs.Z. 17, 18 und 31 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, dar und werden gemäß § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft. 

§ 13 

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung vom 31. Jänner 2022, VBl. NK Nr. 1/2022, außer Kraft. 


Die Bezirkshauptfrau-Stellvertreterin
Mag. Eva Bauer  


Beilage_1_zur_VO_7_2023

Beilage_2_zur_VO_7_2023

Verordnung (265 KB) - .PDF

Hinweis: Um sich die Datei anzusehen, klicken Sie darauf und öffnen Sie die Datei entweder im Browser, mit einem Programm (bspw. dem Adobe Acrobat Reader) oder speichern Sie sie auf Ihrem Computer.

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit Twitter