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Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmüdnungsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der verbauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unverbauten Fläche vermehrt wird.
Treten derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegten Voraussezungen nicht mehr zutreffen, so ist diese Veränderung binnen zwei Wochen der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichen.