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Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Kanalbenützungsgebühr ist das Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Werden auch Niederschlagswässer in den Kanal eingeleitet, so erhöht sich der Einheitssatz um 10 %. Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen (ohne Keller).
Treten derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussezungen nicht mehr zutreffen, so ist diese Veränderung binnen zwei Wochen der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.