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Aufgrund der Bestimmungen des § 27 des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 in Verbindung mit § 36a NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009) und den Beschlüssen des Gemeinderates vom 8. November 2005 und vom 3. Mai 2012 beträgt der Beitrag 1/3 der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung. In den Amtlichen Nachrichten 23/2016 sind die Durchschnittskosten für die Besamung durch den Tierarzt mit € 32,50 verlautbart. Der Beitrag beträgt demnach € 10,83 für jede Besamung.