Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Gemeindeabgabe. Sie ist vorzuschreiben, wenn
   - ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird oder
   - eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes erteilt wird.

Die Aufschließungsabgabe wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.
Berechnungslänge ist die Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche.

Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I 1,00 und wird in jeder weiteren zulässigen Bauklasse um 0,25 erhöht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25.

Der Einheitssatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt und beträgt 550,00.

Rechtsgrundlage: §§ 38 - 39 Bauordnung 2014



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