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Die Abfallwirtschaftsabgabe entspricht 64 % des jährlichen Bereitstellungsbetrages.
Der Ertrag aus der Abfallwirtschaftsabgabe ist für jene Zwecke der Abfallwirtschaft zu verwenden, für die keine Abfallwirtschaftsgebühr eingehoben wird. Dazu zählen unter anderem die Sperrmüll- und Sondermüllsammlungen, die Betreuung und Entsorgung der öffentlich aufgestellten Abfallbehälter, die Räumung von illegalen Müllablagerungen usw.