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Aushängezeitraum: 22.04.2024 - 09.06.2024
über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl
Anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 wird gemäß § 39 Abs. 2 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, verlautbart:
1. Wahllokal und dazugehörige Verbotszone:Wahllokal: Gemeindeamt - Innenhof, 2873 Feistritz am Wechsel 17Verbotszone: Gemeindepark
2. Wahlzeit von 7.00 bis 12.00 UhrWährend der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führererscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet.
3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Punkt 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten:
a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen oder Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen und dergleichen,
b) jede Ansammlung von Personen sowie
c) das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).
4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstraße bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet.
Der Bürgermeister:Franz Sinabel